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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Kludi GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Kludi GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kludi); entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende (und/oder ergänzende) Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, Kludi hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Kludi in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Nimmt der Besteller Leistungen/Lieferungen von Kludi vorbehaltlos an, liegt auch darin ein Anerkenntnis dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Kludi und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt. Die jeweilige Vertragsurkunde trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Sofern zwischen Kludi und dem Besteller ein- oder mehrseitige, anderweitige vertragliche Vereinbarungen bestehen und einzelne Klauseln dieser Verträge mit Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen kollidieren, ersetzen die dortigen Klauseln die entsprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 BGB.

(4) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass Kludi in jedem Einzelfall auf deren Geltung hinweisen müsste.

§ 2 Auskünfte, Beratungen

Auskünfte und Beratungen hinsichtlich der Produkte von Kludi erfolgen aufgrund bisheriger Erfahrungen von Kludi. Die hierbei angegebenen Werte sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften, insbesondere durch den Besteller, werden durch Auskünfte und Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich, es sei denn es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 3 Angebot - Angebotsunterlagen

(1) Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Kludi dieses innerhalb von 3 Wochen annehmen. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn Kludi die Bestellung oder den sonstigen Auftrag ausdrücklich bestätigt oder die Ware ausgeliefert hat.

(2) Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster und/oder Probe sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen oder der technischen Verbesserung dienen. Mit der Lieferung von Mustern oder Proben ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder eine Beschaffenheitsvereinbarung / die Festlegung einer üblichen Beschaffenheit verbunden, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Muster und Proben sind innerhalb von 4 Wochen in einwandfreiem Zustand auf Kosten des Bestellers an Kludi zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, ist Kludi berechtigt, den Kaufpreis gemäß Preisliste zu berechnen. Preislisten können jederzeit bei Kludi angefordert werden.

(4) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, stellen die von Kludi in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen publizierten Angaben in Text- oder Bildform (z. B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) ungefähre Angaben dar, die keine Beschaffenheitsangaben der von Kludi gelieferten Waren oder deren Verwendungsmöglichkeiten darstellen. Angaben von Kludi stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie oder Beschaffenheitsangabe dar und entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand von Kludi. Für einen Verwendungserfolg haftet Kludi nicht.

(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich Kludi alle Eigentums- und Urheberrechte sowie urheberrechtliche Verwertungsrechte vor; Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind Kludi zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Vorgenannte Regelungen dieses Abs. 5 gelten insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung von Kludi.

§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Kludi zum Zeitpunkt der Lieferung "ab Werk", ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Es gilt für Lieferungen an Bestimmungsorte in Ländern der EU und in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Frankogrenze von Euro 750,00 pro Einzelbestellung als vereinbart und ein Mindermengenpreiszuschlag in Höhe von Euro 6,00 bei Einzelbestellungen im Wert unter Euro 50,00. Sofern auf Wunsch des Bestellers Lieferungen an Zweit-/ Drittanschriften zu erfolgen haben, wird auf diese Streckenlieferungen ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Rechnungswertes der Bestellung zusätzlich zum vereinbarten Preis erhoben. Für Lieferungen an Bestimmungsorte auf den Kontinenten Asien (insbesondere China und Russland), Australien (einschließlich Neuseeland), Afrika, Antartika, Südamerika und Nordamerika gilt eine Frankogrenze von EURO 500,00 pro Einzelbestellung als vereinbart und ein Mindermengenpreiszuschlag in Höhe von EURO 500,00 bei Einzelbestellungen im Wert unter EURO 500,00. Sofern auf Wunsch des Bestellers Lieferungen an Zweit-/ Drittanschriften zu erfolgen haben, wird auf diese Streckenlieferungen ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Rechnungswertes der Bestellung zusätzlich zum vereinbarten Preis erhoben.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Zahlt der Besteller den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum, ist er zu einem Skontoabzug von 3 % auf den Rechnungsbetrag berechtigt, falls zu diesem Zeitpunkt alle älteren Kaufpreisforderungen in voller Höhe ausgeglichen sind. Ein weitergehender Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei an die von Kludi angegebenen Zahlstellen zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.

(5) Kludi ist im Verzugsfall berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB) geltend zu machen. Weist Kludi nach, dass durch den Zahlungsverzug ein höherer Zinsschaden entstanden ist, kann dieser geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäftes ist Kludi berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsanspruches zu berechnen.

(6) Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsrückständen, kann Kludi vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten von dem Besteller verlangen sowie individuell eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Kludi anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Kludi ist berechtigt - trotz anderslautender Bestimmung des Bestellers - Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Kludi berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(8) Sämtliche bei der Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben etc. trägt der Besteller.

§ 5 Lieferzeit

(1) Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Beginn der von Kludi angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und eine weitere ausdrückliche Lieferzeitbestätigung durch Kludi voraus. Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von Kludi verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch Kludi setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus; dies betrifft insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher durch den Besteller zu liefernde Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Anzahlungen). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängert sich die vereinbarten Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass Kludi selbst nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert worden ist (bei vereinbarten Lieferterminen gilt demnach: richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten).

(4) Kludi ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Kludi berechtigt, den Kludi insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) Kludi haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 BGB oder des § 376 HGB ist. Kludi haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Kludi zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(8) Kludi haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Kludi zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Kludi ist Kludi zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Kludi zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Kludi auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Kludi haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Kludi zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(10) Im übrigen haftet Kludi im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, max. jedoch mit 9 % des Lieferwertes.

(11) Die in den Abs. 7-10 dieses Paragraphen geregelten Haftungsbegrenzungen/-ausschlüsse gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht demnach spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Kludi noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und/oder Aufstellung übernommen hat. Ergänzend gilt die Regelung in § 5 Abs. 6.

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, wird Kludi die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(4) Die gesetzlichen Untersuchungs-und Rügepflichten (§ 377 HGB) bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Besteller die nach § 377 HGB unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Besteller kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuweniglieferung mehr geltend machen. Verhandelt Kludi mit dem Besteller über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch Kludi evtl. erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung). Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

§ 7 Mängelgewährleistung

Für etwaige Mängel der Lieferung haftet Kludi unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder - bei fehlender Vereinbarung - von der üblichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Handhabung (insbesondere durch nicht geschultes Personal), unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, fehlerhafter Montage, fehlerhaften Einsatzes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ein fehlerhafter Einsatz, bei dem Mängelgewährleistungsansprüche nicht bestehen, ist insbesondere auch bei dem Einbau des Kaufgegenstandes oder Teilen des Kaufgegenstandes in andere Produkte und bei dem Einbau fremder Komponenten in den Kaufgegenstand bzw. bei einer Veränderung des Kaufgegenstandes durch den Besteller gegeben, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Alle gelieferten Teile, die einen Mangel aufweisen, sind nach durch Kludi auszuübendem Wahlrecht unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern und soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (Nacherfüllung).

(3) Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat der Besteller Kludi Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

(4) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil a) die Nacherfüllung von Kludi abschließend abgelehnt wird, b) die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Besteller im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder c) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Besteller sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und (ggf. auch ergänzend) nach Maßgabe von Abs. 10 i.V.m. § 11 Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

(5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt Kludi. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 12 Abs. 3) der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

(6) Nimmt der Besteller eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehält.

(7) Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Darlegungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits-oder Haltbarkeitsgarantie. Kludi behält sich Abweichungen vor. Dies gilt auch für Konstruktionsänderungen.

(8) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt; bei Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache endet die Gewährleistungspflicht jedoch in dem Zeitpunkt, in dem sie auch für die mangelhafte Sache geendet hätte.

(9) Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Kludi gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gegen Kludi gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner § 7 Abs. 1-7, 10 und § 11 entsprechend.

(10) Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels richten sich nach § 11.

§ 8 Rücksendungen

(1) Rücksendungen der Kaufsache sind, abgesehen von Fällen nach § 7, ausgeschlossen.

(2) Ohne die Zustimmung von Kludi zurückgesandte Kaufsachen wird Kludi zurückweisen oder unfrei an den Besteller zurücksenden.

(3) Erklärt sich Kludi im Einzelfall nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung ausnahmsweise mit der Rücksendung einverstanden, ist Kludi berechtigt, Bearbeitungskosten in Höhe von mindestens 30 % des Nettowarenwertes je nach Verwendbarkeit zu berechnen.

(4) Der Besteller trägt die Transportgefahr und die Transportkosten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Kludi behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, ist Kludi berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

(2) Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für Kludi als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne Kludi zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht Kludi das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von GKludi durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Kludi. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

(3) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller als Unternehmer mit Grundstücken gemäß § 946 BGB verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren bzw. zu dem Wert seiner erbrachten Gesamtleistung zum Zeitpunkt der Verbindung an Kludi ab.

(4) Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind Kludi unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen Kludi das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Jedoch ist der Besteller nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

(5) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an Kludi abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf Kludi übergehen.

(6) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit anderen, nicht von Kludi gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

(7) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an Kludi ab.

(8) Der Besteller ist bis zum Widerruf durch Kludi zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Kludi ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Besteller auf Verlangen seitens Kludi unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Kludi die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Kludi ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Besteller nicht befugt, auch nicht aufgrund der erteilten Einziehungsermächtigung.

(9) Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für Kludi bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist Kludi auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(10) Macht Kludi einen Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch Kludi ausdrücklich erklärt wird. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

§ 10 Nutzung von Bilddaten, Texten, Filmen und/oder anderen Print- und digitalen Medien

(1) Die Nutzung von Bildern, Bilddaten, Texten, Filmen und/oder anderen Medien, hinsichtlich derer Kludi gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte, zustehen, bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Kludi.

(2) Im Falle der erteilten ausdrücklichen Zustimmung nach Abs. 1 ist bei der Nutzung der Bilder, Bilddaten, Texten, Filmen und/oder anderen Medien, hinsichtlich derer Kludi gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte, zustehen und auch bei der Präsentation von Produkten von Kludi auf Internetauftritten des Nutzers folgendes zwingend zu beachten: a) Der Markenname "Kludi" darf nicht in dem Domain-Namen (URL) des Nutzers verwendet werden. Gleiches gilt für andere Marken der Kludi-Gruppe und Abwandlungen solcher entsprechend. b) In Internetauftritten oder anderen Medien sind ausschließlich markentypische Fotos von Kludi-Produkten zu verwenden. Fotos und Schattenrisse der Produkte müssen bezüglich der Abbildungsqualität auf Internetauftritten oder anderen Medien mindestens den Standard der offiziellen Kludi-Homepage oder den von Kludi verwendeten Printmedien aufweisen. Kludi behält sich insofern vor, weitere Regelungen zu treffen. c) Die Bildmarke Kludi / das Logo Kludi darf auf Internetauftritten und anderen Medien nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Kludi verwendet werden. §§ 23, 24 MarkG bleiben unberührt. d) Im Fall erteilter Zustimmung und einer Verwendung auf Internetauftritten ist die Bildmarke Kludi / das Logo Kludi mit der Website www.kludi.com zu verlinken. e) Im Fall erteilter Zustimmung ist im Rahmen der Verwendung der Bildmarke Kludi / des Logos Kludi ausschließlich das Originallogo zu verwenden. Eine Veränderung der Bildmarke Kludi / des Logos Kludi durch den Nutzer ist nicht gestattet. Die Schriftarten, die auf der Kludi-Homepage oder in den von Kludi verwendeten Printmedien eingesetzt werden, sind auch auf den Internetauftritten der Nutzer oder anderen Medien der Nutzer zu verwenden, es sei denn, Kludi hat einer abweichenden Gestaltung ausdrücklich zugestimmt. f) Der Nutzer muss als Urheber seines Internetauftritts oder anderer Medien deutlich erkennbar sein. Es darf kein Zweifel entstehen können, dass der Internetauftritt oder sonstige Medien in der Verantwortung des Nutzers und nicht in der Verantwortung von Kludi stehen. Die Bildmarke Kludi / das Kludi-Logo ist daher maximal 50 % der Höhe des Logos des Nutzers abzubilden. g) Die weitere private oder gewerbliche Verwendung, sowie die Weitergabe von Bilddaten/Bilddateien an Dritte ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch Kludi zulässig.

(3) Die Verwendung der von Kludi zur Verfügung gestellten Daten darf ausschließlich unter dem Hinweis auf Kludi nach folgendem Muster erfolgen: © KLUDI GmbH & Co. KG, Menden, Deutschland

(4) Jegliche Bearbeitung, Umgestaltung, Manipulation oder Verfremdung der bereitgestellten Bilder sowie Texte wie etwa Nachfotografieren, zeichnerische Verfälschung, Fotocomposing oder Änderung mittels anderer elektronischer Hilfsmittel, die über eine maßstabsgetreue Verkleinerung/Vergößerung hinausgehen, ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von Kludi gestattet.

(5) Kludi behält sich im Falle einer Verletzung der in diesem § 10 aufgeführten Nutzungsbedingungen vor, den Nutzer von der weiteren Nutzung der Bilddaten auszuschließen, eine bereits erteilte Zustimmung zu widerrufen. Alle weiteren gesetzlichen rechte bleiben vorbehalten.

§ 11 Schadensersatz / Haftungsausschluss

(1) Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Kludi oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten/ Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von Kludi.

(2) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist gegenüber Unternehmern jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(3) Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Kludi ausschließlicher Gerichtsstand. Kludi ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, insbesondere der Rom-I-Verordnung.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Kludi Erfüllungsort.

(4) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Kludi GmbH & Co. KG, Stand: Januar 2015  

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